Präambel
Mainz, das jüdische MAGENZA, ist Inbegriff jüdischer
Gelehrsamkeit und Kultur in Europa. Um in der Gegenwart und für die
Zukunft jüdisches Leben und jüdische Tradition in Mainz zu fördern,
sind der Bau und die Unterhaltung einer Synagoge und eines Gemeindezentrums
für die Jüdische Gemeinde Mainz erforderlich.
Damit diese Einrichtungen verwirklicht werden können,
bedarf es der dauerhaften Finanzierung der Betriebs- und der Unterhaltungsaufwendungen
für diese Gebäude. Hierzu soll die Stiftung mit den Erträgen
aus dem Stiftungsvermögen beitragen.
Aus Respekt vor den kulturellen Leistungen sowie der
eindrucksvollen jüdischen Tradition in Mainz und aus fortwährender
Verantwortung errichten die Gründer, Bürger und Bürgerinnen
der Stadt Mainz und Umgebung sowie der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V.", die "MAGENZA-Stiftung für Jüdisches
Leben in Mainz".
Durch die Übernahme der Schirmherrschaft setzen
sich
Kurt Beck
Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz
Jens Beutel
Oberbürgermeister der Stadt Mainz
für die Ziele der Stiftung ein.
Die Stiftung wird zunächst als nichtrechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks wird angestrebt, diese nichtrechtsfähige Stiftung
in eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit dem Sitz in Mainz zu überführen und der Stiftungsaufsicht
des Zentralrats der Juden in Deutschland zu unterstellen.
Satzung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen: MAGENZA-Stiftung
für Jüdisches Leben in Mainz
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Dr. Dornbach Revision GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Binger Str. 17, 55116 Mainz, und
wird auch von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3) Sie hat ihren Sitz in Mainz.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von jüdischem
Leben und jüdischer Tradition in Mainz. Dieser Zweck soll insbesondere
durch den Bau und Unterhalt einer Synagoge und eines Gemeindezentrums
für die Jüdische Gemeinde Mainz Körperschaft des öffentlichen
Rechts verwirklicht werden.
Dazu hat sie das Ziel, durch Zustiftungen Dritter weiteres Stiftungsvermögen
anzusammeln, aus dessen Erträgen dauerhaft Zuschüsse für
den Betrieb und die Unterhaltung der Synagoge und des Gemeindezentrums
gewährt werden können.
Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks
festlegen. Die Stiftung kann sich auch an der Trägerschaft einer
vergleichbaren Einrichtung beteiligen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich
zur Stärkung des Vermögens bestimmt sind.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des entsprechenden Abschnitts
der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder
durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie
nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO
tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks
Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt
EURO 70.018,18. Es soll durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich und erforderlich sollen
zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Die Möglichkeit der
Bildung freier Rücklagen soll, soweit gesetzlich zulässig, wahrgenommen
werden.
(3) Die Mittel der Stiftung und Erträge des Stiftungsvermögens
sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht als Zustiftung bestimmt wurden,
dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht
den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht
zu.
§ 5
Organe
Organe der Stiftung sind der Verwaltungsrat, der Vorstand
und der Beirat.
§ 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sieben Personen;
sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen bereit
und in der Lage sein, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung
der Stiftungsziele beizutragen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Angemessener
Auslagenersatz und Sitzungsgelder können gezahlt werden.
(3) Geborene Mitglieder des Verwaltungsrats sind der
/ die Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Mainz KdöR, der / die
Vorsitzende des Vereins "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V."
und der / die Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden
von Rheinland-Pfalz KdöR. Sollte der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." aufgelöst werden, beruft der Verwaltungsrat
ein Mitglied gemäß Abs. 4.
(4) Die ersten Verwaltungsratsmitglieder werden durch
die Gründer der Stiftung berufen. Die Amtszeit der Mitglieder des
Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit eines Mitgliedes
endet spätestens mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres.
Vor Ablauf der Amtszeit wählt der Verwaltungsrat die jeweiligen Nachfolger
der Mitglieder, die nicht gemäß Abs. 3 geborene Mitglieder
sind. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen
die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Aufgaben bis zur Neu- oder Wiederwahl
fort.
(5) Scheidet ein Mitglied nach Abs. 4 vorzeitig aus dem
Verwaltungsrat aus, so wählt der Verwaltungsrat für eine volle
Amtszeit einen Nachfolger / eine Nachfolgerin. Ein Verwaltungsratsmitglied
kann nur durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrats abberufen werden.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden
/ eine stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat mindestens
einmal im Jahr eine Verwaltungsratssit-zung unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von wenigstens zwei Wochen mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen
einzuberufen. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens
zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder des Vorstandes ist der Verwaltungsrat
einzuladen. Über die Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rabbiner der
Jüdischen Gemeinde Mainz KdöR nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall einen abweichenden
Beschluss fasst. Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden,
wenn dies zweckdienlich ist.
(9) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er ist stets
beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch eine neue Einladung
zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese
Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ladungsfehler gelten als
geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(10) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer
Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden
Vorsitzenden, den Ausschlag.
(11) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren
gefasst werden, sofern keines der Verwaltungsratsmitglieder widerspricht.
Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
(12) Beschlüsse über Satzungsänderung
bedürfen der Zustimmung der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mainz
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wacht über die Einhaltung
des Stifterwillens und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Stiftung. Gegen die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel
steht der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mainz ein Vetorecht zu, wenn die Verwendung gegen diese Satzung, gegen
rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
b) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstandes;
c) Festlegung des allgemeinen Arbeitsprogramms (strategische Ziele und
Prioritäten) der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand;
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Berichts über
die Erfüllung des Stiftungszwecks durch den Vorstand;
e) Prüfung sowie Genehmigung des Jahresabschlusses;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Errichtung oder Auflösung von
und Beteiligung oder Aufhebung von Beteiligungen an Gesellschaften und
sonstigen juristischen Personen;
h) Entscheidungen in den Fällen der §§ 12 und 13.
(3) Verwaltungsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten
nicht durch andere ausüben lassen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei, höchstens jedoch
drei Personen. Die ersten Mitglieder des Vorstandes sind durch das Stiftungsgeschäft
bestellt. Der Verwaltungsrat ernennt eine Person zum Vorsitzenden / zur
Vorsitzenden und eine zum stellvertretenden Vorsitzenden / zur stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem
Grund jederzeit abberufen werden, unbeschadet vertraglicher Rechte.
(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene
Vergütung gewährt werden. Sie wird durch den Verwaltungsrat
festgesetzt. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit haben die Mitglieder des
Vorstandes Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Der Verwaltungsrat
kann für sie ferner als Entschädigung für Zeitaufwand eine
angemessene Pauschale festsetzen.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. § 6 Absatz 9 Satz 1 dieser Satzung gilt
entsprechend.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch im
schriftlichen und fernschriftlichen Verfahren, durch Fernkopie, telegrafisch
oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied
einer solchen Abstimmung innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Beschlüsse,
die in einer Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei
Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand unterstützt die Dr. Dornbach Revision
GmbH, Mainz bei der Verwaltung der Stiftung. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Durchführung der Stiftungsaufgaben und die Verwaltung des
Stiftungsvermögens.
b) Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und
die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Verwaltungsrat. Die Berichterstattung
hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen.
c) Die Vorlage des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses.
§ 10
Treuhandverwaltung
(1) Die
Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz
verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem
Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen
ab.
(2) Die Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mainz legt dem Ver-waltungsrat auf den 31. Dezember eines jeden Jahres
einen Bericht vor, der auf der Grundla-ge eines testierten Vermögensnachweises
die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
§ 11
Personal
Die Stiftung kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter be-schäftigen. Die Entscheidung
hierüber obliegt dem Vorstand. Ihm sind die Beschäftigten verantwortlich.
§ 12
Beirat
(1) Die Gründungsstifter und die Zustifter bilden
einen Beirat. Dem Beirat können auch weitere Mitglieder angehören,
die vom Verwaltungsrat benannt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, die
Stiftungsorgane in allen dem Stiftungszweck dienenden Fragen sachverständig
zu beraten und zu unterstützen. Ihm steht das Recht zu, Anregungen
und Vorschläge zur Förderung des Stiftungszwecks zu unterbreiten.
(2) Gründungsstifter und Zustifter sind auf Lebenszeit
Beiratsmitglieder. Die Amtszeit der übri-gen Beiratsmitglieder beträgt
drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. § 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
/ eine Vorsitzende und einen stellver-tretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende
Vorsitzende.
(5) Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Verwaltungsrats
soll einmal im Jahr eine Sitzung des Beirats einberufen. Der Vorsitzende
/ die Vorsitzende des Beirats leitet die Beiratssitzun-gen. Die Beschlüsse
des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwölf seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an den
Sitzungen des Beirats mit beraten-der Stimme teil.
§ 13
Satzungsänderung, Auflösung
(1) Satzungsänderung, Zweckerweiterung und Zweckänderung
sowie Umwandlung der Stif-tung können nur mit jeweils mindestens
2/3 der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und nicht gegen das Veto
eines / einer der nach § 6 Abs. 3 benannten geborenen Mitglieder
im Verwaltungsrats beschlossen werden.
(2) Die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung
des Stiftungszweckes zulässig. Für solche Beschlüsse ist
eben-falls eine qualifizierte Mehrheit im Sinne des Absatz 1 erforderlich.
(3) Maßnahmen gemäß der Absätze
1 und 2 bedürfen der Einvernahme mit der Jüdischen Gemeinde
Mainz und des Vereins "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V."
sowie der Zustimmung der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mainz.
§ 14
Anfallberechtigung
(1) Im Falle einer Auflösung der Stiftung oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an den Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." mit Sitz
in Mainz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck
möglichst nahe kommen.
(2) Sollte der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." mit Sitz in Mainz aufgelöst werden, fällt das
Vermögen an die Jüdische Gemeinde Mainz KdöR mit Sitz in
Mainz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck
möglichst nahe kommen.
(3) Kann ein Vermögensanfall nicht nach Abs. 1 oder
2 erfolgen, entscheidet der Verwaltungs-rat auf Vorschlag des Vorstandes
über die Verwendung des Vermögens. Es muss einem der Zielsetzung
dieser Stiftung vergleichbaren Zweck zugeführt werden und ist unmittelbar
und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
§ 15
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und
der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck
der Stif-tung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
einzuholen.
§ 16
Entstehung
Die Stiftung entsteht mit dem Stiftungsgeschäft.
Mainz, den 07. Dezember 2006
__________________________________________
Janusz Kuroszczyk, Stiftungsvorstand
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Gerhard Kopf für die Treuhänderin der
Stiftung, die Dr. Dornbach Revision GmbH, Mainz
MAGENZA-Stiftung
c/o Dr. Dornbach Revision GmbH
Binger Straße 17
55116 Mainz
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