MAGENZA - Die Stiftungssatzung

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Satzung - Stiftungszweck - Verwaltungsrat - Beirat - Vorstand - Schirmherrschaft  


Präambel

Mainz, das jüdische MAGENZA, ist Inbegriff jüdischer Gelehrsamkeit und Kultur in Europa. Um in der Gegenwart und für die Zukunft jüdisches Leben und jüdische Tradition in Mainz zu fördern, sind der Bau und die Unterhaltung einer Synagoge und eines Gemeindezentrums für die Jüdische Gemeinde Mainz erforderlich.

Damit diese Einrichtungen verwirklicht werden können, bedarf es der dauerhaften Finanzierung der Betriebs- und der Unterhaltungsaufwendungen für diese Gebäude. Hierzu soll die Stiftung mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen beitragen.

Aus Respekt vor den kulturellen Leistungen sowie der eindrucksvollen jüdischen Tradition in Mainz und aus fortwährender Verantwortung errichten die Gründer, Bürger und Bürgerinnen der Stadt Mainz und Umgebung sowie der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V.", die "MAGENZA-Stiftung für Jüdisches Leben in Mainz".

Durch die Übernahme der Schirmherrschaft setzen sich

Kurt Beck
Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz

Jens Beutel
Oberbürgermeister der Stadt Mainz

für die Ziele der Stiftung ein.

Die Stiftung wird zunächst als nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegründet. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks wird angestrebt, diese nichtrechtsfähige Stiftung in eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz zu überführen und der Stiftungsaufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland zu unterstellen.


Satzung


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen: MAGENZA-Stiftung für Jüdisches Leben in Mainz

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Binger Str. 17, 55116 Mainz, und wird auch von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(3) Sie hat ihren Sitz in Mainz.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von jüdischem Leben und jüdischer Tradition in Mainz. Dieser Zweck soll insbesondere durch den Bau und Unterhalt einer Synagoge und eines Gemeindezentrums für die Jüdische Gemeinde Mainz Körperschaft des öffentlichen Rechts verwirklicht werden.
Dazu hat sie das Ziel, durch Zustiftungen Dritter weiteres Stiftungsvermögen anzusammeln, aus dessen Erträgen dauerhaft Zuschüsse für den Betrieb und die Unterhaltung der Synagoge und des Gemeindezentrums gewährt werden können.
Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks festlegen. Die Stiftung kann sich auch an der Trägerschaft einer vergleichbaren Einrichtung beteiligen.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Vermögens bestimmt sind.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des entsprechenden Abschnitts der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt EURO 70.018,18. Es soll durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich und erforderlich sollen zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen soll, soweit gesetzlich zulässig, wahrgenommen werden.

(3) Die Mittel der Stiftung und Erträge des Stiftungsvermögens sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht als Zustiftung bestimmt wurden, dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.


§ 5
Organe

Organe der Stiftung sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und der Beirat.


§ 6
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sieben Personen; sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen bereit und in der Lage sein, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Stiftungsziele beizutragen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Angemessener Auslagenersatz und Sitzungsgelder können gezahlt werden.

(3) Geborene Mitglieder des Verwaltungsrats sind der / die Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Mainz KdöR, der / die Vorsitzende des Vereins "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." und der / die Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz KdöR. Sollte der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." aufgelöst werden, beruft der Verwaltungsrat ein Mitglied gemäß Abs. 4.

(4) Die ersten Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Gründer der Stiftung berufen. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit eines Mitgliedes endet spätestens mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres. Vor Ablauf der Amtszeit wählt der Verwaltungsrat die jeweiligen Nachfolger der Mitglieder, die nicht gemäß Abs. 3 geborene Mitglieder sind. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Aufgaben bis zur Neu- oder Wiederwahl fort.

(5) Scheidet ein Mitglied nach Abs. 4 vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so wählt der Verwaltungsrat für eine volle Amtszeit einen Nachfolger / eine Nachfolgerin. Ein Verwaltungsratsmitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen werden.

(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende.

(7) Der Vorsitzende / die Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Verwaltungsratssit-zung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von wenigstens zwei Wochen mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen einzuberufen. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder des Vorstandes ist der Verwaltungsrat einzuladen. Über die Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rabbiner der Jüdischen Gemeinde Mainz KdöR nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall einen abweichenden Beschluss fasst. Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich ist.

(9) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(10) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

(11) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern keines der Verwaltungsratsmitglieder widerspricht. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

(12) Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz


§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Gegen die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel steht der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz ein Vetorecht zu, wenn die Verwendung gegen diese Satzung, gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
b) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;
c) Festlegung des allgemeinen Arbeitsprogramms (strategische Ziele und Prioritäten) der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand;
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks durch den Vorstand;
e) Prüfung sowie Genehmigung des Jahresabschlusses;
f) Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Errichtung oder Auflösung von und Beteiligung oder Aufhebung von Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen;
h) Entscheidungen in den Fällen der §§ 12 und 13.

(3) Verwaltungsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei, höchstens jedoch drei Personen. Die ersten Mitglieder des Vorstandes sind durch das Stiftungsgeschäft bestellt. Der Verwaltungsrat ernennt eine Person zum Vorsitzenden / zur Vorsitzenden und eine zum stellvertretenden Vorsitzenden / zur stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden, unbeschadet vertraglicher Rechte.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Sie wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Der Verwaltungsrat kann für sie ferner als Entschädigung für Zeitaufwand eine angemessene Pauschale festsetzen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 6 Absatz 9 Satz 1 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen und fernschriftlichen Verfahren, durch Fernkopie, telegrafisch oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied einer solchen Abstimmung innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Beschlüsse, die in einer Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch Telefax zu bestätigen.


§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand unterstützt die Dr. Dornbach Revision GmbH, Mainz bei der Verwaltung der Stiftung. Dazu gehören insbesondere:

a) Die Durchführung der Stiftungsaufgaben und die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
b) Die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Verwaltungsrat. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
c) Die Vorlage des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses.


§ 10
Treuhandverwaltung

(1) Die

Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz

verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Die Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz legt dem Ver-waltungsrat auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundla-ge eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.


§ 11
Personal

Die Stiftung kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter be-schäftigen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand. Ihm sind die Beschäftigten verantwortlich.


§ 12
Beirat

(1) Die Gründungsstifter und die Zustifter bilden einen Beirat. Dem Beirat können auch weitere Mitglieder angehören, die vom Verwaltungsrat benannt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, die Stiftungsorgane in allen dem Stiftungszweck dienenden Fragen sachverständig zu beraten und zu unterstützen. Ihm steht das Recht zu, Anregungen und Vorschläge zur Förderung des Stiftungszwecks zu unterbreiten.

(2) Gründungsstifter und Zustifter sind auf Lebenszeit Beiratsmitglieder. Die Amtszeit der übri-gen Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. § 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen stellver-tretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Verwaltungsrats soll einmal im Jahr eine Sitzung des Beirats einberufen. Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Beirats leitet die Beiratssitzun-gen. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beraten-der Stimme teil.


§ 13
Satzungsänderung, Auflösung

(1) Satzungsänderung, Zweckerweiterung und Zweckänderung sowie Umwandlung der Stif-tung können nur mit jeweils mindestens 2/3 der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und nicht gegen das Veto eines / einer der nach § 6 Abs. 3 benannten geborenen Mitglieder im Verwaltungsrats beschlossen werden.

(2) Die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung des Stiftungszweckes zulässig. Für solche Beschlüsse ist eben-falls eine qualifizierte Mehrheit im Sinne des Absatz 1 erforderlich.

(3) Maßnahmen gemäß der Absätze 1 und 2 bedürfen der Einvernahme mit der Jüdischen Gemeinde Mainz und des Vereins "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." sowie der Zustimmung der Dr. Dornbach Revision GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz.


§ 14
Anfallberechtigung

(1) Im Falle einer Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." mit Sitz in Mainz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

(2) Sollte der Verein "Eine Neue Synagoge für Mainz e.V." mit Sitz in Mainz aufgelöst werden, fällt das Vermögen an die Jüdische Gemeinde Mainz KdöR mit Sitz in Mainz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

(3) Kann ein Vermögensanfall nicht nach Abs. 1 oder 2 erfolgen, entscheidet der Verwaltungs-rat auf Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Vermögens. Es muss einem der Zielsetzung dieser Stiftung vergleichbaren Zweck zugeführt werden und ist unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 15
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stif-tung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.



§ 16
Entstehung

Die Stiftung entsteht mit dem Stiftungsgeschäft.

 

Mainz, den 07. Dezember 2006

 

__________________________________________
Janusz Kuroszczyk, Stiftungsvorstand


__________________________________________
Gerhard Kopf für die Treuhänderin der
Stiftung, die Dr. Dornbach Revision GmbH, Mainz

 

MAGENZA-Stiftung
c/o Dr. Dornbach Revision GmbH
Binger Straße 17
55116 Mainz

 
 

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